Handelsrecht
Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Demnach gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr vorranging spezialgesetzliche Vorschriften, insbesondere die des Handelsgesetzbuchs (HGB). Sinn und Zweck dieser Sonderregelungen ist es, den Gegebenheiten, Notwendigkeiten und Bedürfnissen des Handelsverkehrs, beispielsweise der schnellen Geschäftsabwicklung, Rechnung zu tragen. Der Kaufmann gilt dabei als geschäftserfahren und im Vergleich zum Verbraucher als weniger schutzwürdig.
Kommen die Normen des HGB zur Anwendung, kann sich ein Sachverhalt völlig anders darstellen, als wenn der Fall nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen wäre. Beispielsweise, kann ein Vertragsverhältnis zu einem Kaufmann bereits dann entstehen, wenn dieser ein Angebot nicht ausdrücklich ablehnt (§ 362 Abs. 1 HGB). Auch in Bezug auf die Haftung können sich im Handelsrecht Besonderheiten ergeben. Eine unterlassene Mängelrüge kann beispielsweise dazu führen, dass Gewährleistungsansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können (§ 377 HGB).
Gerne berate ich Sie in handelsrechtlichen Fällen und helfe Ihnen bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche und der Abwehr unberechtigter Forderungen.