Kosten
Sowohl die anwaltliche Tätigkeiten, als auch die Anrufung von Gerichten kosten Geld. Insbesondere dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung nicht besteht oder unsicher ist, ob die anfallenden Kosten auf die Gegenseite abgewälzt werden können, stellt sich die Frage, ob sich der Kostenaufwand lohnt. Ich lege daher Wert darauf, meinen Mandanten von Anfang an die entstehenden Anwaltskosten so transparent wie möglich darzulegen.
Die Höhe der anwaltlichen Honorare und der entstehenden Gerichtskosten ist immer eine Frage des Einzelfalles. Den gesetzlichen Rahmen für die Anwaltshonorare bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Gerichtskostengesetzt (GKG). Demnach hängt die Höhe der anfallenden Kosten u.a. von der Höhe des Gegenstandswerts und der Art des Verfahrens ab. Der Gegenstandswert ergibt sich aus den Ansprüchen, die – ob berechtigt oder nicht – erhoben werden.
Eine erste überschlägige Kalkulation der in einem Zivilprozess zu erwartenden Kosten können Sie auf www.prozesskostenrechner.de vornehmen. Achtung: Dies ersetzt nicht die Kostenberatung im Einzelfall. In aller Regel sind weitere Kostenfaktoren zu berücksichtigen! Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass ich nicht für den Inhalt der verlinkten Seite verantwortlich bin und auch keine Haftung für die Inhalte bzw. deren Richtigkeit übernehmen kann.
Honorarvereinbarung
Auch im Fall der außergerichtlichen Vertretung stelle ich meine Leistung im Regelfall nach den Bestimmungen des RVG in Rechnung. Im Einzelfall besteht aber auch die Möglichkeit, einen individuell auszuhandelnden Honorarvertrag (Honorarvereinbarung) zu schließen. Im Rahmen eines solchen Vertrags können Pauschalhonorare (z.B. für die Erstellung eines Vertrags) oder Zeithonorare (z.B. für reine Beratungstätigkeiten) vereinbart werden.
Kosten bei Inkassomandaten
Bekanntlich soll man „schlechtem Geld kein gutes Geld hinterherwerfen“. Bei ausstehenden Forderungen stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Beitreibung der Forderung lohnt. Diese Überlegungen berücksichtige selbstverständlich auch ich bei der Abrechnung von Inkassomandaten. Im vorgerichtlichen Bereich stelle ich Ihnen daher im Normalfall keine Kosten vorab in Rechnung, sondern mache die anfallenden Kosten – wenn möglich – direkt bei Ihrem Schuldner geltend. In den meisten Fällen hat Ihr Schuldner diese Kosten unter den Voraussetzungen des Verzugs (§§ 280, 286 BGB) zu tragen.
Erstberatung
Für die Erstberatung eines Verbrauchers sind die Kosten gesetzlich auf den Betrag von maximal EUR 190,00 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer begrenzt. Auch bei der Festlegung dieser Erstberatungsgebühr muss vom Rechtsanwalt der Umfang der Tätigkeit und der Wert des Beratungsgegenstandes berücksichtigt werden, sodass eine Erstberatungsgebühr auch deutlich unter den genannten EUR 190,00 liegen kann. Bei einem weiteren Tätigwerden in derselben Angelegenheit wird die Erstberatungsgebühr mit den weiter entstehenden Gebühren verrechnet.